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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

Die Vertragsgrundlage für an SUB ZERO Kälte Klima GmbH erteilte Aufträge bilden in der aufgeführten Reihenfolge:

1.1 die nachstehenden Geschäftsbedingungen

1.2 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B – ( VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

Die vorstehenden Vertragsgrundlagen werden bereits jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen  SUB ZERO Kälte Klima GmbH ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.

  1. Auftragserteilung, Auftragsinhalt

2.1 Ein Auftrag kann vom Auftraggeber mündlich, telefonisch, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder schriftlich erteilt werden. Eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist für den Auftraggeber verbindlich. Auftragserteilungen durch Auftraggeber ermächtigen SUB ZERO Kälte Klima GmbH zur Erteilung von Unteraufträgen.

2.2 Für den Inhalt des Auftrags ist die Auftragsbestätigung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH  oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das Angebot von SUB ZERO Kälte Klima GmbH maßgebend. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Angebots durch den Auftraggeber richtet sich der Inhalt des Auftrags nach der Annahme durch SUB ZERO Kälte Klima GmbH.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Durchbruchsangaben sowie sonstige Leistungsdaten etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend und begründen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne der §§ 434 Abs. 1 Satz und 2, 636 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Statikangaben von SUB ZERO Kälte Klima GmbH müssen im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck einer Auftragserteilung vor Auftragserteilung vom Auftraggeber bzw. einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Statiker oder Architekten geprüft werden.

2.4 Angebote von SUB ZERO Kälte Klima GmbH werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass

  1. a) die beim Betrieb der Anlagen verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
  2. b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

3. Bauvorlagen, behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der SUB ZERO Kälte Klima GmbH übertragenen Leistungen und für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen.

Im Falle von Mitwirkungsleistungen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH hat der Auftraggeber die SUB ZERO Kälte Klima GmbH hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls zu tragen.

  1. Preise

4.1 Preisangaben von SUB ZERO Kälte Klima GmbH sind – ausgenommen solche Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in verbindlichen Angeboten enthalten – unverbindlich und stellen nur ca.-Preise und keinen verbindlichen Voranschlag dar. Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Kostenvoranschläge von SUB ZERO Kälte Klima GmbH sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.

4.2 Auch verbindliche Preisangaben bzw. Preisangaben in verbindlichen Angeboten von SUB ZERO Kälte Klima GmbH gelten im Falle eines Angebots über eine Anlage nur bei Bestellung der gesamten Anlage.

Mangels verbindlicher Preisvereinbarung und mangels Bestellung auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gelten für Bestellungen von Auftraggebern die Materialpreise und Verrechnungssätze der am Tag der Leistung gültigen Preisliste von SUB ZERO Kälte Klima GmbH.

Preisangaben von SUB ZERO Kälte Klima GmbH verstehen sich ab Sitz von SUB ZERO Kälte Klima GmbH zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Erhöhungen der Materialpreise oder der Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder des Umsatzsteuersatzes berechtigen SUB ZERO Kälte Klima GmbH zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

4.3 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mauerer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot von SUB ZERO Kälte Klima GmbH nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Sind solche Nebenarbeiten von SUB ZERO Kälte Klima GmbH auszuführen, sind sie gesondert zu vergüten.

4.4 Montagen, die aus von SUB ZERO Kälte Klima GmbH nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt erbracht werden müssen, sind gesondert zu vergüten.

Wird die Montage aus Gründen, die SUB ZERO Kälte Klima GmbH nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

4.5 Zu der Arbeitszeit gehört auch die An und Abfahrtszeit der Mitarbeiter, die Fahrtkostenpauschale beinhaltet lediglich nur den Aufwand des Fahrzeugs darin sind keine Lohnkosten enthalten.

4.6 Der Kunde verpflichtet sich, Termine, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Unterbleibt die rechtzeitige Absage, verpflichtet sich der Kunde, für den nicht wahr genommenen Termin die Angefallenen Reisekosten komplett zu zahlen.

  1. Zahlungen

5.1 Bei reinen Materiallieferungen ohne Montage sind Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang beim Auftraggeber zu leisten.

5.2 Bei Aufträgen mit Montageverpflichtung ist SUB ZERO Kälte Klima GmbH berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen nach Baufortschritt zu verlangen.

5.3 Dem Auftraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Zur Abtretung von gegen SUB ZERO Kälte Klima GmbH gerichteter Forderungen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH berechtigt.

5.4 Wechsel und Schecks werden von SUB ZERO Kälte Klima GmbH nur erfüllungshalber angenommen. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers erst durch unwiderrufliche Gutschrift des in dem Wertpapier verbrieften Betrags auf einem von  SUB ZERO Kälte Klima GmbH benannten Konto getilgt. Die bei der Annahme von Wechseln und Schecks angefallenen Spesen und alle mit der Einlösung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden SUB ZERO Kälte Klima GmbH  Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage zu stellen, ist SUB ZERO Kälte Klima GmbH berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig zu stellen.

SUB ZERO Kälte Klima GmbH ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten, soweit nicht der Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der ihm aus diesen Verträgen obliegenden Verpflichtungen leistet.

Alternativ zum Vertragsrücktritt ist SUB ZERO Kälte Klima GmbH berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

5.6 SUB ZERO Kälte Klima GmbH ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB zu verlangen. Die üblichen Kosten für die Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 v.H.p.a. werden in diesem Fall von SUB ZERO Kälte Klima GmbH getragen.

  1. Abnahme und Gefahrübergang

6.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von SUB ZERO Kälte Klima GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat SUB ZERO Kälte Klima GmbH Anspruch auf Bezahlung der ausgeführten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen. Des Weiteren steht SUB ZERO Kälte Klima GmbH ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten zu, die SUB ZERO Kälte Klima GmbH bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

Der Auftraggeber trägt die Gefahr bereits vor Abnahme der von SUB ZERO Kälte Klima GmbH erbrachten Leistungen, wenn er deren Abnahme verzögert oder, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, und wenn SUB ZERO Kälte Klima GmbH die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

6.2 Die Leistungen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH sind nach ihrer Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Leistungen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH vor deren Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von SUB ZERO Kälte Klima GmbH erfolgen.

6.3 Aufträge über bewegliche Gegenstände, welche auftragsgemäß in der Werkstatt von  SUB ZERO Kälte Klima GmbH bearbeitet werden, sind in den Werkstatträumen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH abzunehmen und vom Auftraggeber zu übernehmen.

  1. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweiß- arbeiten

7.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.

7.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer etwa für die Zeit vor Arbeitsaufnahme zu erbringenden Anzahlung.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten SUB ZERO Kälte Klima GmbH auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen, falls nach Weisung des Auftraggebers auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden soll.

  1. Mängelansprüche und Haftung

8.1 Von der Mängelhaftung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstigen Beeinträchtigungen, soweit diese durch unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder Dritter, durch übermäßige Beanspruchung, durch unsachgemäße Lagerung oder durch normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht sind. Werden Änderungen an den Leistungen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Mängelhaftung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH, falls der Auftraggeber nicht nachweist, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, dieser vielmehr vor Gefahrübergang unberücksichtigt solcher Umstände vorgelegen hatte.

8.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme SUB ZERO Kälte Klima GmbH anzuzeigen, ansonsten ist SUB ZERO Kälte Klima GmbH von der Mängelhaftung für diese Mängel befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

8.3 Der Auftraggeber hat SUB ZERO Kälte Klima GmbH bei Beanstandungen unverzüglich

Gelegenheit zu einer Überprüfung der Mängelrügen zu geben. Bei beweglichen Sachen ist SUB ZERO Kälte Klima GmbH auf Verlangen der beanstandete Gegenstand oder eine Probe desselben auf Kosten von SUB ZERO Kälte Klima GmbH zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen ist SUB ZERO Kälte Klima GmbH berechtigt, den Auftraggeber mit Fracht- und Umschlagskosten sowie mit dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen zu belasten.

8.4 Bei Vorliegen eines Mangels wird SUB ZERO Kälte Klima GmbH nach seiner Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung/Ersatzleistung oder durch Nachbesserung leisten. Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wird bei Systemkomponenten nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil ausgetauscht. Die fehlerhaften Stücke sind Zug-um-Zug gegen Ersatzlieferung zurückzugeben.

8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Mängel sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. SUB ZERO Kälte Klima GmbH haftet jedoch auf Ersatz für Schäden,

– die sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben

– bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen

– bei arglistigem Verschweigen von Mängeln

– bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung

– bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist der Schadensersatz des Auftraggebers in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

– nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.6 Stehen dem Auftraggeber Rückgriffsansprüche gegen SUB ZERO Kälte Klima GmbH gemäß § 478 BGB zu, sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche – soweit möglich – abzuwehren.

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1 SUB ZERO Kälte Klima GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen die SUB ZERO Kälte Klima GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch SUB ZERO Kälte Klima GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber SUB ZERO Kälte Klima GmbH unwiderruflich die im Eigentum von SUB ZERO Kälte Klima GmbH stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu

betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden.

9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte SUB ZERO Kälte Klima GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und SUB ZERO Kälte Klima GmbH das Eigentum an diesen Gegenständen zurückübertragen.

Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.3 Werden Liefergegenstände von SUB ZERO Kälte Klima GmbH mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an SUB ZERO Kälte Klima GmbH ab und zwar in Höhe der Forderung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH.

Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verbindung von Liefergegenständen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, tritt der Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an SUB ZERO Kälte Klima GmbH ab und zwar in Höhe der Forderung von SUB ZERO Kälte Klima GmbH.

SUB ZERO Kälte Klima GmbH nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber SUB ZERO Kälte Klima GmbH entstehenden Forderungen. SUB ZERO Kälte Klima GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die SUB ZERO Kälte Klima GmbH aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche von SUB ZERO Kälte Klima GmbH um mehr als 20% übersteigen.

9.4 Nimmt der Auftraggeber vor vollständiger Befriedigung der Forderungen von  SUB ZERO Kälte Klima GmbH Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel aus der Weiterveräußerung von Liefergegenständen, an welchen SUB ZERO Kälte Klima GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat oder Miteigentumsrechte erworben hat, an, erfolgt diese Zahlungsannahme in Höhe der Forderungen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH für SUB ZERO Kälte Klima GmbH. Der Auftraggeber handelt bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte als Treuhänder von SUB ZERO Kälte Klima GmbH. Dasselbe gilt beim Inkasso von an SUB ZERO Kälte Klima GmbH abgetretener Forderungen durch den Auftraggeber.

  1. Sonstige Bestimmungen

10.1 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen von SUB ZERO Kälte Klima GmbH dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältig oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sich bei Nichterteilung des Auftrages oder nach dessen Beendigung unverzüglich an SUB ZERO Kälte Klima GmbH zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesen Fällen zu vernichten.

10.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann ist –

der Sitz von SUB ZERO Kälte Klima GmbH.

10.4 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

  1. Gewährleistung:

Bei Privatpersonen beträgt die Gewährleistung auf Geräte und Montage 24 Monate.

Bei gewerblichen Kunden beträgt die Gewährleistung auf Geräte und Montage 12 Monate, auf bewegliche Teile wie Ventilatoren, Kompressoren, Stellantriebe 6 Monate.

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