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Mit dem Förderprogramm für Kälte– und Klimaanlagen wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik gefördert, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen. Das Ziel, zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung beizutragen, soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Minderung des Kältebedarfs sowie durch die Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase erreicht werden.

Das erfahren Sie in diesem Artikel

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 27. August 2020 werden stationäre Kälte– und Klimaanlagen sowie Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen gefördert. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf diese Richtlinie.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Bearbeitung der Förderanträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zuständig. Erfahren Sie hier mehr über die Fördertatbestände, das Antrags- und Förderverfahren sowie die rechtlichen Grundlagen.

Fördergegenstand

Gefördert werden

  1. stationäre Kälte– und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt;
    sowie nur in Verbindung mit a):
    ergänzende Komponenten und Systeme und zusätzliche Maßnahmen, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.
  2. die Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen sowie die Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Die Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  • Flüssigkeitskühlsätze und, Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme;
  • Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einschl. Kühlmöbel wobei stecker-fertige Kühlmöbel bis maximal 10 laufende Meter (lfm) gefördert werden;
  • Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
  • Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
  • Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
  • Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
  • Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
  • Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
  • Einbindung von Regenerativenergieanlagen.

Die Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen umfasst Klimaanlagen, mit denen elektrisch betriebene Busse oder elektrisch betriebene Schienenfahrzeuge ab Werk ausgerüstet werden, sofern diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Die Nachrüstung solcher Klimaanlagen wird nur bei Schienenfahrzeugen gefördert. Als Schienenfahrzeuge gelten alle schienengebunden Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagons z.B. in Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen oder Regionalbahnen. Die Fahrzeuge müssen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs, im Schienenpersonenfernverkehr sowie im Linienfernverkehr und im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt und überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.

Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen, oder Firmen, die Fahrzeuge für Leasing bereitstellen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in anderen Fahrzeugen sind auch sonstige Unternehmen. Der Antragsteller ist Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeug-Klimaanlage(n).

Der Förderantrag darf vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem BAFA die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.

Stationäre Anlagen

Bei stationären Anlagen wird die Höhe der Förderung F in Euro nach der Formel:

F = (A × XB + C) × X

berechnet, wobei X eine Variable ist, die für die Kälteleistung (in kW), die Länge der Kühlmöbel im Lebensmittelhandel (in lfm–laufender Meter), die Speicherkapazität (in kWh) oder das Volumen (in dm³) steht. A, B und C sind spezifische Koeffizienten, die von der Art des Kälteerzeugers bzw. der Komponente abhängen.

Bei der Berechnung der Kälteleistung sind die im Merkblatt Fachtechnik definierten technischen Auslegungsbedingungen für Kälteerzeuger und Wärmeübertrager zu beachten.

Bei Kühlsolekreisläufen mit Verrohrung, Dämmung, Fittings und Sole berechnet sich die Förderung F nach der Formel:

F = A × L × D + B

wobei L und D Variablen sind, die für die Rohrlänge (in m) und den Rohrdurchmesser (in mm) stehen. A und B sind spezifische Koeffizienten.

Der Förderbetrag ist jeweils für ein bestimmtes Intervall der zugrundeliegenden Variablen definiert. Bei Kälteerzeugern – mit Ausnahme von direktverdampfenden Anlagen mit Ammoniak (NH3) als Kältemittel – sowie bei Komponenten und Systemen ist die Überschreitung der oberen Intervallgrenze zulässig und führt nicht zur Ablehnung der Förderung. Der Zuschuss ist in diesen Fällen jedoch auf den Betrag gedeckelt, der sich bei der oberen Intervallgrenze ergibt. Unterhalb der unteren Intervallgrenzen erfolgt keine Förderung.

Koeffizienten A, B und C zur Berechnung der Förderhöhe bei stationären Anlagen

Der Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung für unterschiedliche Kälteerzeuger sowie deren Komponenten auf der Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie. Dazu fragt der Rechner Parameter und Werte ab, die für Berechnung der Förderung maßgeblich sind, wie z.B. Kälteleistung sowie Art und Leistung der Komponenten. Darüber hinaus kann die Förderung für thermische Speicher, für die Ausführungsplanung sowie für die Kombination einer Kälteanlage mit einem Regenerativenergiesystem ermittelt werden. Die Ergebnisse werden abschließend tabellarisch dargestellt.

Antragstellung

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung von Maßnahmen an einer Kälte- oder Klimaanlage können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular „Antrag auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen“ gestellt werden. Im Antragsformular werden kältetechnische Parameter wie Kälteleistung, Verdichter- und Verdampferleistung der Kälteerzeuger sowie von Komponenten und Speichern abgefragt, die von den Auslegungsbedingungen abhängen können. Die Auslegungsbedingungen, die für die Berechnung dieser Parameter zugrunde zu legen sind sowie die Fördervoraussetzungen sind im Merkblatt Fachtechnik definiert und können dort nachgelesen werden.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

Der Antragsteller kann/sollte seinen Antrag elektronisch um Unterlagen oder Nachweise ergänzen, wie z. B.:

  • Organigramm der Unternehmensgruppe des Antragstellers, sofern der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist,
  • Abgeschlossener Contracting-Vertrag, sofern der Antragsteller ein Contractor ist,
  • Unterschriebene De-minimis-Beihilfen-Erklärung
  • Zuwendungsbescheide bzw. Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber für die zu fördernde Kälte- oder Klimaanlage,
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit, sofern der Antragsteller eine gemeinnützige Organisation ist.
  • Kälteleistungsberechnung
  • Funktionsschema / Fließbild

Nach Antragstellung ist das als PDF-Dokument zur Verfügung gestellte Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ mit Originalunterschrift eines Vertretungsberechtigten des Antragstellers im „Upload-Bereich“ hochzuladen. Ohne Vorlage des unterschriebenen Formulars „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ ist ein Antrag nicht vollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Entscheidung über den Antrag/Zuwendungsbescheid

Falls sich aus den eingereichten Unterlagen keine Ablehnungsgründe ergeben, erteilt das BAFA ein Zuwendungsbescheid. Für die Reihenfolge ist der Eingang der vollständigen Anträge maßgeblich. Sobald dem Antragsteller der Zuwendungsbescheid zugegangen ist, darf mit dem Vorhaben begonnen werden, d. h. die Aufträge für Maßnahmen an der Kälte- und Klimaanlage dürfen vergeben werden. Planungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.

Im Zuwendungsbescheid setzt das BAFA die Höhe der Förderung fest und teilt dem Antragsteller die einzuhaltenden Fristen (Abnahmefrist, Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises) sowie die Förderauflagen mit. Bei den Auflagen handelt es sich in der Regel um Effizienzmaßnahmen und Effizienzkomponenten, die an der Kälte- oder Klimaanlage durchgeführt oder verbaut sein müssen.

Verwendungsnachweis

Im Verwendungsnachweis weist der Antragsteller nach, dass er die Maßnahme wie bewilligt durchgeführt, die Fristen eingehalten und die Auflagen erfüllt hat. Der Verwendungsnachweis kann ausschließlich über das vom BAFA bereit gestellte Verwendungsnachweisportal eingereicht werden. Dieses Portal steht voraussichtlich ab April 2021 zur Verfügung. Es fragt u.a. technische Parameter der installierten Kälte- oder Klimaanlage sowie deren Komponenten ab. Darüber hinaus müssen dem Verwendungsnachweis folgende Dokumente in elektronischer Form (pdf-Format) beigefügt werden:

  • Lieferungs- und Leistungsvertrag
  • abgeschlossener Wartungsvertrag
  • Rechnungen für die kältetechnischen Anlagenteile und Systeme
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild der Anlage
  • Nachweis über den Einbau eines Elektroenergie-Messgeräts mit Angabe des Inbetriebnahmedatums (nur bei Kompressions-Kälte- und Kompressions-Klimaanlagen ab 5 kW elektrischer Verdichterleistung, ab 15 kW elektrischer Verdichterleistung fernauslesbar)
  • Nachweis für den Einbau eines Kältemengenzählers (nur bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionsanlagen notwendig, ab 20 kW Kälteleistung, ab 50 kW Kälteleistung fernauslesbar)

Die technischen Parameter müssen vom jeweiligen Fachunternehmer (=Kälteanlagenbauer) bestätigt werden. Dazu erzeugt das Portal für jeden Fachunternehmer, der an der Installation der Kälte- oder Klimaanlage beteiligt war, eine separate Erklärung. Diese Erklärung bezieht sich auf genau die Komponenten der Kälte- oder Klimaanlage, die vom jeweiligen Fachunternehmer installiert wurden. Der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter soll jedem Fachunternehmer(n) die betreffende Erklärung mit der Bitte zuleiten, diese zu auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln. Danach ist die gezeichnete Fachunternehmererklärung über den Upload-Bereich an das BAFA zu übermitteln.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises ohne weitere Benachrichtigung.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen eine geförderte Anlage abgenommen sein muss (Abnahmefrist), beträgt bei stationären Anlagen 15 Monate und bei Fahrzeug-Klimaanlagen 36 Monate. Über die Abnahme der Anlage ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen.

Der Verwendungsnachweis ist dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist).

Eine Verlängerung dieser sowie weiterer vom BAFA festgelegten Fristen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf beantragt wird.

Bei stationären Anlagen ist jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der geförderten Kälte- oder Klimaanlage jährlich bestimmte Betriebsdaten der Anlage für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung zu stellen. Wird diese Auflage ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das BAFA die Förderung widerrufen. In diesem Fall kann auch der Zuschuss zurückgefordert werden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn für jedes Betriebsjahr (beginnend mit dem Datum der Abnahme) mindestens eine Meldung abgegeben wird bzw. abgegeben wurde.

Unsere Kernkompetenz liegt in der Kältetechnik und Klimatechnik. Speziell in Büroklimatisierung, Serverraumkühlung, Industriekälte sowie in der Beheizung mit Wärmepumpentechnik.

Unsere Einsatzbereiche im Überblick:
Klimatechnik | Kältetechnik | Wärmepumpentechnik | Steuerungs und Regeltechnik  | Fragen und Antworten | Lüftungstechnik

Klimaanlagen Hersteller:

Mitsubishi Heavy Industries | Mitsubishi electric | Daikin | LG | Toshiba | Panasonic | Fujitsu | Gree | Samsung | Sinclair | Hisense

Unser Einsatzgebiet liegt 200km im Umkreis von Köln, dazu gehören auch:

Düsseldorf | Solingen | Langenfeld | Hürth | Bergheim | Duisburg | Aachen | Leverkusen | Bergisch Gladbach | Mönchengladbach | Bonn | Siegen | Monheim | Essen | Gelsenkirchen | Dortmund | Hagen | Hamm | Hilden | Pulheim | Haan | Gummersbach | Düren | Erkelenz | Eschweiler | Heinsberg | Ratingen | Krefeld | Grevenbroich | Kempen | Euskirchen | Olpe | Bochum

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