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Klimaanlagen-Förderung 2024 für Privat und Gewerbe

Das Thema staatliche Förderung für Klimaanlagen und Wärmepumpen für Privatpersonen und Gewerbetreibende ist aufgrund der politischen Lage und ständigen Änderungen sehr unübersichtlich geworden. Um dies übersichtlicher zu gestalten, haben wir alle wichtigen Informationen zur Förderung von Split-Klimaanlagen (Luft-Luft-Wärmepumpen und Luft Wasser Wärmepumpen) im Jahr 2024 für Sie zusammengefasst und verständlich dargestellt.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Klimaschutz lohnt sich.

Ab 01. Januar 2024 startet die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und unterstützt mit Zuschüssen mit bis zu 70 % den Austausch alter fossiler Heizungen gegen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien.  

Die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien sind die zentralen Hebel, um die Energiekosten zu senken und gleichzeitig die Klimaschutzziele zu erreichen.

Neben dem neuen Heizsystem werden bei einer Modernisierung auch alle dafür notwendigen Nebenleistungen gefördert. Dazu gehören unter anderem Fußbodenheizungen inklusive Dämmung und Estrich, die Entsorgung der Altanlage oder die Schornsteinsanierung. Somit zahlt sich eine Investition in zukunftsfähige Technik doppelt aus: sie senkt die Energiekosten und wird finanziell vom Staat unterstützt. 

Übersicht Förderung Einzelmaßnahmen BEG EM.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000 € (brutto) und für Maßnahmen im Bereich Heizungsoptimierung bei 300 € (brutto). Seit dem 01.01.2024 gelten neue Konditionen.

Förderliste von Klimaanlagen und Wärmepumpen

Weitere wichtige Änderungen zum BEG ab 01.01.2024.

  • Heizungsförderung enthält neue Boni Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeits-Bonus 20 % (ähnelt Heizungstauschbonus vorher), Einkommensbonus 30 %, Boni können addiert werden bis max. 70 %.
  • Heizungstausch kann ab sofort beauftragt werden (vor Antragstellung) und der Förderantrag dann nachgereicht (bis November 2024) werden, da voraussichtlicher Start über KfW zum 27.02.2024.
  • Verträge mit dem Fachbetrieb vor Antragstellung müssen eine auflösende oder aufschiebende Klausel hinsichtlich der Förderzusage enthalten.
  • Gestaffelte Antragsstellung nach Antragssteller-Gruppen bei der KfW, Start mit selbstnutzenden Eigentümern zum 27.02.24, später und im Laufe des Jahres 2024 können auch Antragsteller für Mehrfamilienhäuser, Vermieter und Unternehmer Anträge stellen.
  • Trennung BEG EM Heizungstausch über KfW und Rest über BAFA.
  • In 2024 kann ein bereits zugesagter Förderantrag Heizungstechnik zurückgezogen werden und ohne Sperrfrist direkt ein neuer Antrag gestellt werden (unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung).
  • Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten Heizungstausch und weitere Maßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik (inkl. iSFP) gelten unabhängig voneinander. In Summe können hier max. 90.000 € geltend gemacht werden. Vorher waren für beide Maßnahmenbereiche 60.000 € max. möglich.

Hinweise und Anforderungen zur Förderung von Wärmepumpen und Luft-Luft Wärmepumpen (Klimaanlagen)

1. EFFIZIENZANFORDERUNGEN
Alle in dieser Liste enthaltenen Wärmepumpen erfüllen die in den beiden folgenden Tabellen zusammengefassten Effizienzvoraussetzungen, die in den technischen Mindestanforderungen (TMA) der geltenden Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 01. Januar 2023 festgelegt sind:

a. Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz Ƞs (ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie muss bei durchschnitt­lichen Klimaverhältnissen (Referenz ist der Standort Straßburg) mindestens folgende Werte bei Mitteltemperatur­anwendung (55 °C) und Niedertemperaturanwendung (35 °C) erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign­Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die Effizienzanforderungen bei 35 °C erfüllen.

b. Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz Ƞs (ETAs) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Ƞs,h (ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen (Referenz ist der Standort Straßburg) mindestens folgende Werte erreichen.

Elektrisch betriebene Wärmepumpe

Wärmepumpen ≤ 12 kW*
(Wärmequelle Luft)

Ƞs ≥ 181%
Effizienzklasse A++ oder A+++

Wärmepumpen > 12 kW*
(alle Wärmequellen

 Ƞs,h ≥ 150 % 

* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).

2.PRÜFANFORDERUNGEN

Elektrisch betriebene Wärmepumpen zur Raumbeheizung
• Elektrisch betriebene Wärmepumpen müssen durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein. Dies gilt für alle Wärmepumpen mit der Wärmequelle Luft und einer Wärmeleistung bis einschließlich 50 kW sowie alle weiteren Wärmepumpen mit einer Wärmeleistung bis einschließlich 100 kW (Erdwärme, Wasser, sonstige Wärmequellen), die nach normierten Verfahren geprüft werden können.
• Bei Wärmepumpen, deren Wärmeleistung die oben genannten Grenzen überschreiten und/oder nicht nach normierten Verfahren geprüft werden können, kann die Förderfähigkeit alternativ auch auf Basis von Hersteller­nachweisen nachgewiesen werden. Aussagefähige technische Unterlagen können dem BAFA zur Vorabprüfung zugesandt (Technik-EE@bafa.bund.de) werden. Eine Aufnahme in die externen Anlagenlisten des BAFA ist auf dieser Grundlage allerdings nicht möglich.

 3. REGELUNGEN ZUR VEREINFACHTEN FÖRDERUNG VON LUFT/LUFT-WÄRMEPUMPEN (Klimaanlage)

Die große Vielzahl möglicher Gerätekombinationen im Fördersegment „Luft/Luft-Wärmepumpen“ (genauer: Außenluft/Raumluft-Wärmepumpen) lässt sich in der Geräteliste des BAFA kaum in übersichtlicher Form abbilden. Um das Antragsverfahren zu vereinfachen, gelten von nun an die nachfolgend aufgeführten Regelungen:

Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis einschließlich 12 kW
(bei Geräten mit Kühlfunktion: Kühlleistung, siehe EU 206/2012)

Single-Split-Geräte (1 Innengerät & 1 Außengerät)
• Die Geräteliste enthält Single-Split-Außengeräte, die grundsätzlich zertifiziert und förderfähig sind. Da es mit der Kombination von Innengeräten aber Abweichungen der Effizienz geben kann, sind nur Kombinationen förderfähig, bei denen die Effizienz-Klasse „A+++“ oder „A++“ nachgewiesen wird. Diese Effizienz-Klasse ist im Energielabel gemäß Verordnung (EU) 626/2011 zu finden, siehe letzter Absatz „Hinweise zum Energielabel“.
• Bei der Antragstellung ist das zertifizierte und gelistete Außengerät auszuwählen und bei „Anlage gelistet?“ die Auswahloption „Ja“ anzuklicken“. Zum Abschluss des Förderantrags ist dann das Energielabel der beabsichtigten Gerätekombination unter „Nachweis zur Wärmepumpe“ hochzuladen.
• Geräte-Kombinationen mit anderen (geringeren) Effizienz-Klassen als „A+++“ oder „A++“ im Energielabel sind nicht förderfähig!

Multi-Split-Geräte (mehrere Innengeräte & 1 Außengerät)
• Die Geräteliste enthält Multi-Split-Außengeräte, die grundsätzlich zertifiziert und förderfähig sind. Da es mit der Kombination von Innengeräten aber Abweichungen der Effizienz geben kann, sind nur Kombinationen förderfähig, bei denen die Effizienz-Klasse „A+++“ oder „A++“ nachgewiesen wird kann. Diese Effizienz-Klasse ist im Energielabel gemäß Verordnung (EU) 626/2011 zu finden, siehe letzter Absatz „Hinweise zum Energielabel“.
• Bei der Antragstellung ist das zertifizierte und gelistete Außengerät auszuwählen und bei „Anlage gelistet?“ die Auswahloption „Ja“ anzuklicken“. Zum Abschluss des Förderantrags ist dann das Energielabel der beabsichtigten Gerätekombination unter „Nachweis zur Wärmepumpe“ hochzuladen.
• Falls vor der energetischen Sanierung bereits Innengeräte vorhanden waren und diese weiterhin verwendet werden, müssen auch diese in der Gesamt-Kombination im Energielabel ersichtlich sein.
• Das Energielabel mit der gesamten Wärmepumpen-Kombinationsbezeichnung ist zum Antrag im BAFA-Portal hochzuladen.
• Geräte-Kombinationen mit anderen (geringeren) Effizienz-Klassen als „A+++“ oder „A++“ im Energielabel sind nicht förderfähig!

Wärmepumpen mit einer Heizleistung von mehr als 12 kW Single-Split- und Multi-Split-Geräte 
• Die Geräteliste enthält Außengeräte, die grundsätzlich zertifiziert und förderfähig sind. Da es mit der Kombination von Innengeräten aber Abweichungen der Effizienz geben kann, sind nur Kombinationen förderfähig, zu denen als Nachweis eine Herstellerdatenblatt gemäß Verordnung (EU) 2281/2016 mit einem Raumheizungs-Jahres-nutzungsgrad(ηs,h) von mindestens 150 % im Heizbetrieb erbracht werden kann.
• Bei der Antragstellung ist das zertifizierte und gelistete Außengerät auszuwählen und bei „Anlage gelistet?“ die Auswahloption „Ja“ anzuklicken“. Zum Abschluss des Förderantrags ist dann die Herstellerdatenblatt der beab-sichtigten Gerätekombination unter „Nachweis zur Wärmepumpe“ hochzuladen.

VRF-Geräte
• Die Geräteliste enthält zertifizierte und förderfähige Außengeräte. Alle Kombinationen dieser Außengeräte mit geeigneten Innengeräten sind förderfähig.
• Bei diesen Geräten ist zur Antragstellung kein Energielabel oder Herstellernachweis notwendig.

Hinweise zum Energielabel

Energieeffizienzklassen von Klimaanlagen und Wärmepumpen

4. WÄRMEPUMPENBONUS MIT SUB ZERO KÄLTE KLIMA GMBH
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Dieser Bonus beträgt maximal 5 Prozentpunkte. Als natürliche Kältemittel werden anerkannt:
• R290 Propan
• R600a Isobutan
• R1270 Propen
• R717 Ammoniak
• R718 Wasser
• R744 Kohlendioxid
Ist zu einer Wärmepumpe kein Kältemittel in dieser Liste hinterlegt, müssen, um den Wärmepumpenbonus für das natürliche Kältemittel zu erhalten, die Herstellerunterlagen zum Antrag hochgeladen werden. In den Hersteller-unterlagen muss der Einsatz des natürlichen Kältemittels ersichtlich ist.

5. ANFORDERUNGEN AN ENERGIEVERBRAUCHS- UND EFFIZIENZANZEIGE SOWIE NETZDIENLICHKEIT
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden.

Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können. Die netzdienliche Steuerbarkeit gilt ohne weiteren Nachweis als erfüllt, sofern förderfähige Wärmepumpen mindestens: 
• die unter Punkt 2.1 des aktuellen SG Ready Regulariums (V 2.0) festgelegten Anforderungen umsetzen können oder
• die in der VHP Ready 4.0 Spezifikation festgelegten Anforderungen umsetzen können oder
• über eine digitale Kommunikationsschnittstelle, bspw. gemäß VDE-AR-E 2829-6 / EN 50631, an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway (SMGW) angeschlossen werden können oder
• die im FGK Status-Report 60 Version 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
In der folgenden Liste ist ersichtlich, inwiefern die gelisteten Wärmepumpen netzdienlich sind und über eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige (EE-Anzeige) verfügen. Die optionale Verfügbarkeit bedeutet, dass ein zusätzliches Gerät installiert werden muss, welches auch in der Rechnung zum Verwendungsnachweis ersichtlich sein muss. Bei Luft-Luft-Wärmepumpen kann zudem die optionale Netzdienlichkeit bedeuten, dass das auswählbare Außengerät nur in Verbindung mit einem geeigneten Innengerät netzdienlich ist.
Bei Wärmepumpen, die über keine eigene Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige verfügen und deren Nachrüstung nicht möglich ist, muss das Heizsystem mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet werden.

Was sind förderfähige Kosten?

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Anschaffungskosten für die neue Heizung, Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • Folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks u.a.
    • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    • notwendige Wanddurchbrüche
    • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern

Hinweis: Nicht mehr als Umfeldmaßnahme förderfähig ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand-, und Bodenbeläge, bspw.. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind.

Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:

  • Maximal 70 Prozent Förderung sind für selbstnutzende Eigentümer insgesamt möglich, für Vermieter liegt die Obergrenze bei 30 Prozent.
  • Alle Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien werden gleich gefördert, die Basisförderung beträgt einheitlich 30 Prozent.
  • Den zusätzlichen Einkommens-Bonus von 30 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für ihre Wohneinheit. Folgende Unterlagen müssen für den Bonus eingereicht werden: Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung von allen Personen, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen; Meldebescheinigung/Meldebestätigung, Grundbuchauszug.
  • Zusätzlich gibt es einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 2028 (danach sinkt der Bonus schrittweise bis Ende 2036 ab). Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Folgende Unterlagen müssen für den Bonus eingereicht werden: Meldebescheinigung/Meldebestätigung, Grundbuchauszug.
  • Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderungen für Heizungstausch und Heizungsoptimierung können nach wie vor nicht kombiniert werden.
  • Ausnahme von der Sperrfrist bei Heizungsförderung: Normalerweise gilt bei Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Ausnahme bei der Heizungsförderung: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. So wird Eigentümern der Wechsel von der alten in die neue Förderung erleichtert.
  • Wichtig bei Biomasseheizungen: Wer den Geschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss den Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage (kombiniert mit elektrischer Warmwasserbereitung) oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzen, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
  • Wasserstofffähige Heizungen: Förderfähig sind nur die Mehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung, außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Das gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff noch nicht möglich ist.
  • Für Wärmepumpen wird ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

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Speziell in Büroklimatisierung, Serverraumkühlung, Industriekälte sowie in der Beheizung mit Wärmepumpentechnik.

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Unsere Einsatzbereiche im Überblick:

Unser Einsatzgebiet liegt 200km im Umkreis von Köln, dazu gehören auch:

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